Videoüberwachung öffentlicher Räume – und was man dagegen tun kann

Foto einer Hausfassade mit sechs Videoüberwachungskameras

©iStock.com/enviromantic

Zweimal habe ich bisher dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen einen Brief bzw. eine Mail geschrieben. Beim ersten Mal ging es um Videokameras, die den öffentlichen Raum in der Straße Florentiusgraben in Bonn überwachten, beim zweiten Mal um eine Kamera des Ladens Xenos in Düsseldorf, die mich beim passieren des öffentlichen Gehwegs vor dem Laden filmte.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz ist die zuständige Stelle, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit von Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume geht. Unerheblich ist, wem die Räume gehören. Öffentlich zugängliche Räume sind „alle Bereiche, die ihrem
Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer Vielzahl von Personen frei oder nach allgemein erfüllbaren Kriterien betreten und genutzt zu werden.“ So schreibt der Landesbeauftragte auf Seite 10 in seiner Broschüre „Sehen und gesehen werden. Videoüberwachung durch Private in NRW. Orientierungshilfe mit Fallbeispielen.“

Foto einer Hausfassade in Bonn mit zwei Überwachungskameras (Attrappen), die den Bürgersteig filmt

Foto: Michael Lobeck, Lizenz: CC BY 4.0

In meinen konkreten Fällen aus Bonn und Düsseldorf hat der Datenschutzbeauftragte NRW, bzw. eineR seiner Angestellten jeweils den Eingang meiner Anfrage bestätigt und Nachforschungen angekündigt. Regelmäßig kamen danach Mails bzw. Briefe der Behörde zu mir, in denen der Verfahrensstand mitgeteilt wurde. In Bonn kam es schließlich zu der Aussage, die Kameras seien laut Aussage des Eigentümers Attrappen. In Düsseldorf hat die Firma mitgeteilt, die Kameraausrichtung verändert zu haben.

Foto einer Überwachungskamera in Düsseldorf, die aus einem Ladenlokal den Bürgersteig filmt

Foto: Michael Lobeck, Lizenz: CC BY 4.0

Im Bonner Beispiel endete die Möglichkeit des Datenschutzbeauftragten mit dem Hinweis, die Kameras wären nicht echt, sondern Attrappen. Wenn also keine Daten erhoben werden, kann auch kein Datenschutz greifen, so die Logik. Ob eventuell andere Rechtsgüter verletzt werden, beurteilt der Datenschutzbeauftragte nicht.

Im Düsseldorfer Beispiel war der Datenschutzbeauftragte hartnäckig, weil die Firma nicht sofort ausreichend reagierte. In beiden Fällen scheint sich die Behörde bei Ihrer Beurteilung der Sachlage auf die jeweiligen Angaben der Befragten verlassen zu haben.

Foto einer Überwachungskamera an einer Hausfassade

Foto: lacarabeis, Lizenz: CC0, pixabay.com

In der Broschüre „Sehen und gesehen werden. Videoüberwachung durch Private in NRW. Orientierungshilfe mit Fallbeispielen.“ (pdf, 1,5 MB) gibt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen einen umfassenden Überblick über Möglichkeiten und Grenzen der Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Private.

Grafik einer Videoüberwachungskamera

Grafik: OpenClipartVectors, Lizenz: CC0, pixabay.com

Wenn Sie sich von einer Überwachungskamera belästigt fühlen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes. Er oder sie wird Ihnen weiterhelfen.

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Portraitfoto Michael LobeckDer Autor: Michael Lobeck
Ich moderiere Veranstaltungen und berate öffentliche und private Akteure zu guter Kommunikation in der Stadtentwicklung. Ich halte auch Vorträge zu Sinn und Unsinn von Smart Cities und schreibe Bücher zu dem Thema. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, was ich für Sie tun kann, melden Sie sich gerne bei mir.

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